Meldepflicht für jeden Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieb

17. Januar 2019

Die gesetzliche Meldepflicht wird wie folgt durch das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände geregelt.

Artikel 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV):

  1. Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
  2. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, sowie die Betriebsschliessung.

Die Gemeinde Salgesch weist alle Unternehmen und Personen auf diese Verwaltungsrichtlinien hin und fordert diese auf, sich über die Website des Kanton Wallis entsprechend anzumelden. 

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Sitten unter der Telefonnummer 027 606.49.50 oder über laboratoire@admin.vs.ch zur Verfügung. 

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